Die Aggertalsperre: Staumauer aus der Vogelperspektive.
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Verbandsaufbau

Der Aggerverband besteht aus Mitgliedern, die die Kosten für die Erledigung seiner Aufgaben, die durch das Aggerverbandsgesetz festgeschrieben sind, tragen müssen.

Die Mitglieder sind keine natürlichen Personen, sondern ausschließlich juristische Personen, also Städte, Versorgungsunternehmen, gewerbliche Unternehmen usw.

Wer genau Mitglied ist bzw. werden kann, richtet sich nach § 6 AggerVG.

Es sind dies die Städte, Gemeinden und Kreise im Verbandsgebiet, die Unternehmen und sonstigen Träger der öffentlichen Wasserversorgung sowie unter bestimmten Voraussetzungen gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen im Verbandsgebiet.

Ende 2022 hatte der Aggerverband insgesamt 99 Mitglieder, davon 24 Städte und Gemeinden, fünf Kreise, 13 Wasserversorgungsunternehmen und 57 gewerbliche und sonstige Unternehmen.

Die Mitglieder bringen sich durch die Entsendung von Vertretern in die Verbandsversammlung und den Verbandsrat ein.

  • Die Verbandsversammlung besteht aus maximal 70 Delegierten der Mitglieder. Die Anzahl der von den einzelnen Mitgliedern zu entsendenden Delegierten richtet sich nach der Höhe des Durchschnittsbeitrages der letzten drei Jahre. Jeweils eine Person entsenden die Landwirtschaftskammer und die Naturschutzverbände.
  • Zusätzlich bildet die Verbandsversammlung zwei weitere Gremien, den Finanzausschuss und den Wasserwirtschaftsausschuss. Es handelt sich hierbei um freiwillige Ausschüsse. Sie bestehen aus jeweils zehn Mitgliedern und deren persönlichen Stellvertretern.
  • Darüber hinaus entsenden die Mitglieder insgesamt zehn Personen in den Verbandsrat. Hinzu kommen noch fünf Arbeitnehmervertreter. Auch hier gibt es für jedes Mitglied einen persönlichen Stellvertreter.
  • Die Verbandsversammlung und der Verbandsrat haben sog. Organstellung, ebenso der Vorstand. Er wird vom Verbandsrat gewählt und leitet die Geschäfte des Verbandes.
  • Letztlich bildet der Verband einen Widerspruchsausschuss. Dieser Ausschuss ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben und dient bei Streitigkeiten gewissermaßen als vorgerichtliche Instanz zwischen den Mitgliedern und der Verbandsverwaltung. Er besteht aus jeweils fünf Personen und deren Stellvertretern, die die Mitglieder entsenden und jeweils zwei Personen und deren Stellvertreter, die die Aufsichtsbehörde, das nordrhein-westfälische Umweltministerium, benennt.

Die Wahlzeit beträgt für alle fünf Jahre. Derzeit läuft die 7. Amtsperiode nach dem Aggerverbandsgesetz für den Zeitraum 01.07.2023 bis 30.06.2028.

Schematische Darstellung der Organstruktur des Aggerverbands.
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